Weitere Entscheidung unten: LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2019

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 25.02.2020 - 14 U 37/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,45981
OLG Düsseldorf, 25.02.2020 - 14 U 37/19 (https://dejure.org/2020,45981)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2020 - 14 U 37/19 (https://dejure.org/2020,45981)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Februar 2020 - 14 U 37/19 (https://dejure.org/2020,45981)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,45981) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages; Pflichtangaben in einer Widerrufsinformation; Zulässigkeit einer Kaskadenverweisung; Sollzinsangabe mit 0 Euro

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages; Pflichtangaben in einer Widerrufsinformation; Zulässigkeit einer Kaskadenverweisung; Sollzinsangabe mit 0 Euro

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2020 - 14 U 37/19
    Demgegenüber sieht der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher es als fernliegend an, dass es sich bei der Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags in Satz 3 der Information über die "Widerrufsfolgen" um einen Eintragungs- oder Berechnungsfehler der Beklagten handelt (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, juris Rn. 23 m.w.N.).

    Dass der Abschluss des Verzichtsvertrags und die Information hierüber in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, juris Rn. 24 f m.w.N.).

    Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, juris Rn. 45 m.w.N.) Angaben zur Berechnungsmethode hat die Beklagte gemacht, indem sie auf S. 3 des Darlehensvertrages unter der Überschrift " Kündigungsmöglichkeit der Darlehensnehmer (Vorzeitige Rückzahlung)" auf die vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgegebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verwiesen hat.

    Die von der Beklagten angegebenen Parameter - " ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau" ( als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens) , "die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme" ( als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode), "den der Bank entgangene Gewinn" (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens) , "die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten" (als Abzugsposten) und " den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundene Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt)" ermöglichen die Berechnung des Zinsmargenschadens und des Zinsverschlechterungsschadens nach der vom Bundesgerichtshof - als einer von mehreren zulässigen Berechnungsweisen - anerkannten sog. Aktiv-Aktiv-Methode (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, WM 1997, 1747 - 1750, juris Rn. 28 ff; 5. November 2019 - XI ZR 650/18, juris Rn. 46 ff m.w.N.).

    Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (vgl.: BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, juris Rn. 52 m.w.N.).

    Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB bezieht sich nur auf das in der Verbraucherkreditlinie 2008/48/EG vorgesehene Recht, einen Verbraucherdarlehensvertrag zu kündigen, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, juris Rn. 29 ff m.w.N).

  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 44/18

    Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2020 - 14 U 37/19
    Dazu sind die Gerichte nicht befugt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601, juris Rn. 13 und Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 - 866, juris Rn. 16).

    Dem entspricht, dass die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung A: Wirtschafts- und Wissenschaftspolitik (Implementation of the Consumer Credit Directive, PE 475.083, 2012, S. 33 f. und S. 36 f.) die deutschen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG und den Verweis auf eine gesetzliche Vorschrift zwecks Umschreibung der Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht als der Richtlinie widersprechend beanstandet hat (vgl. zusammenfassend: BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris, Rn. 17; Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, juris, Rn. 17).

    Hinzu kommt, dass das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers, wie er auch in der Ausgestaltung des Musters für die Widerrufsinformation für die Verbraucherdarlehensverträge (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F.) zum Ausdruck gekommen ist, derart eindeutig ist, dass eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Rechts ausscheidet (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, juris Rn. 17 sowie grundsätzlich: BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 - 1603, juris Rn. 13).

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2020 - 14 U 37/19
    Deswegen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Gestaltungen wie die von der Beklagten gewählte wirksam sind (vgl. hierzu auch BGH, Urteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602, juris Rn. 22; vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 253/15, juris Rn. 21).

    Ebenso hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juli 2017 (- XI ZR 741/16, WM 2017, 643 - 645, juris Rn. 5, 27 ff) die Angabe der BaFin als zuständiger Aufsichtsbehörde ausdrücklich gebilligt.

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2019 - 17 U 158/18

    Widerruf eines Darlehensvertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2020 - 14 U 37/19
    (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18, juris Rn. 51).

    Nach der Gesetzesbegründung zu § 500 Abs. 2 BGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 86, 87) soll der Verbraucher "die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung zuverlässig abschätzen", nicht aber zwingend den konkreten Betrag der geschuldeten Vorfälligkeitsentschädigung selbst berechnen können (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18, juris Rn. 58).

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2020 - 14 U 37/19
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag gemessen an dem zum Unionsrecht entwickelten Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein müssen, um diesen nicht nur von seinem Widerrufsrecht in Kenntnis, sondern auch in die Lage zu versetzen, dieses auszuüben (BGH, Urteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, WM 2016, 706 - 711, juris Rn. 32; vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017 427 - 430, juris Rn. 14).

    Mit Urteil vom 22. November 2016 hatte der Bundesgerichtshof hierzu entschieden (XI ZR 434/15, WM 2017 427 - 430, juris Rn. 16ff), dass die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation weder durch den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB a.F., noch durch die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben infrage gestellt werde.

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2020 - 14 U 37/19
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag gemessen an dem zum Unionsrecht entwickelten Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein müssen, um diesen nicht nur von seinem Widerrufsrecht in Kenntnis, sondern auch in die Lage zu versetzen, dieses auszuüben (BGH, Urteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, WM 2016, 706 - 711, juris Rn. 32; vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017 427 - 430, juris Rn. 14).

    Durch diesen Zusatz wird für einen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Vertragstext sorgfältig durchliest (BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, WM 2016, 706 - 711, juris Rn. 34), hinreichend deutlich, dass die zuvor als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers im konkreten Fall nicht gilt und folglich nach dem Widerruf auch kein Nutzungswertersatz in Form von Zinsen zu leisten ist.

  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 702/16

    Anwendbarkeit des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. auf im Wege des Fernabsatzes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2020 - 14 U 37/19
    Dazu sind die Gerichte nicht befugt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601, juris Rn. 13 und Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 - 866, juris Rn. 16).

    Hinzu kommt, dass das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers, wie er auch in der Ausgestaltung des Musters für die Widerrufsinformation für die Verbraucherdarlehensverträge (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F.) zum Ausdruck gekommen ist, derart eindeutig ist, dass eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Rechts ausscheidet (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, juris Rn. 17 sowie grundsätzlich: BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 - 1603, juris Rn. 13).

  • BGH, 02.04.2019 - XI ZR 488/17

    Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2020 - 14 U 37/19
    9) Dass das Landgericht Saarbrücken (Beschluss vom 17. Januar 2019 - 1 O 164/18, juris) die Verknüpfung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist mit dem Verweis auf eine gesetzliche Vorschrift für unklar hält, gibt dem Senat - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2019 - XI ZR 74/19, juris; vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 16 ff) - weder Veranlassung, dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG zu unterbreiten, noch von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.

    Dem entspricht, dass die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung A: Wirtschafts- und Wissenschaftspolitik (Implementation of the Consumer Credit Directive, PE 475.083, 2012, S. 33 f. und S. 36 f.) die deutschen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG und den Verweis auf eine gesetzliche Vorschrift zwecks Umschreibung der Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht als der Richtlinie widersprechend beanstandet hat (vgl. zusammenfassend: BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris, Rn. 17; Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, juris, Rn. 17).

  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2020 - 14 U 37/19
    Die von der Beklagten angegebenen Parameter - " ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau" ( als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens) , "die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme" ( als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode), "den der Bank entgangene Gewinn" (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens) , "die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten" (als Abzugsposten) und " den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundene Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt)" ermöglichen die Berechnung des Zinsmargenschadens und des Zinsverschlechterungsschadens nach der vom Bundesgerichtshof - als einer von mehreren zulässigen Berechnungsweisen - anerkannten sog. Aktiv-Aktiv-Methode (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, WM 1997, 1747 - 1750, juris Rn. 28 ff; 5. November 2019 - XI ZR 650/18, juris Rn. 46 ff m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 6 U 78/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsinformation

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2020 - 14 U 37/19
    Selbst bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht im Übrigen nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2, S. 2 BGB a.F., wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18, juris Rn. 69 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 10. September 2019 - 6 U 191, 18, juris Rn. 63).
  • LG Düsseldorf, 23.05.2019 - 8 O 188/18
  • OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 50/19

    Pflichtangaben bei einem Verbraucherdarlehnsvertrag fpr eine Kfz-Finanzierung

  • OLG Stuttgart, 10.09.2019 - 6 U 191/18

    Verfristung des Widerrufs eines darlehensfinanzierten Kraftfahrzeugkaufs in einem

  • LG Saarbrücken, 17.01.2019 - 1 O 164/18

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken zur Auslegung der

  • BGH, 05.12.2017 - XI ZR 253/15
  • BGH, 12.11.2019 - XI ZR 74/19

    Antrag auf auf Aussetzung des Verfahrens; Beschwerde gegen die NIchtzulassung der

  • OLG München, 18.01.2024 - 19 U 3956/23

    Vorfälligkeitsentschädigung, Darlehensverträge, vorzeitige Rückzahlung,

    Nach der Gesetzesbegründung zu § 502 BGB (BT-Drs. 16/11643, S. 87) soll der Verbraucher die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen, nicht aber zwingend den konkreten Betrag der geschuldeten Vorfälligkeitsentschädigung selbst berechnen können (Senatsbeschluss v. 25.10.2023, Az. 19 U 1861/23 e, juris Rz. 105; OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.02.2020, Az. 14 U 37/19, juris Rz. 47; Urteil v. 07.06.2019, Az. 17 U 158/18, juris Rz. 59).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2019 - L 14 U 37/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,86889
LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2019 - L 14 U 37/19 (https://dejure.org/2019,86889)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07.10.2019 - L 14 U 37/19 (https://dejure.org/2019,86889)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07. Oktober 2019 - L 14 U 37/19 (https://dejure.org/2019,86889)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,86889) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2019 - L 6 U 3979/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallkausalität - Gang in die

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2019 - L 14 U 37/19
    Wie bereits im richterlichen Hinweis vom 20. Mai 2019 ausgeführt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 29. August 2018 - Az.: L 3 U 184/16) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 21. März 2019 - Az.: L 6 U 3979/18), dass eine Unfallkausalität zu verneinen ist, wenn ein Unfall - wie im Falle des Klägers - allein rechtlich wesentlich durch die privat geschaffene Gefahr eines privat gehaltenen Hundes verursacht worden ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2018 - L 3 U 184/16

    Feststellung eines Arbeitsunfalls; Haftungsbegründende Kausalität

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2019 - L 14 U 37/19
    Wie bereits im richterlichen Hinweis vom 20. Mai 2019 ausgeführt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 29. August 2018 - Az.: L 3 U 184/16) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 21. März 2019 - Az.: L 6 U 3979/18), dass eine Unfallkausalität zu verneinen ist, wenn ein Unfall - wie im Falle des Klägers - allein rechtlich wesentlich durch die privat geschaffene Gefahr eines privat gehaltenen Hundes verursacht worden ist.
  • BSG, 27.06.1969 - 2 RU 289/67

    Unfallversicherungsschutz - Arbeitsweg - Zusätzliche Gefahr - Freiwillige

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2019 - L 14 U 37/19
    Diese Rechtsprechung entspricht der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27. Juni 1969 - Az.: 2 RU 289/67 - Rn. 16 - zitiert nach juris = unversichertes zusätzliches Risiko durch das Übernehmen und Festhalten eines Hundes auf dem Nachhauseweg von der Arbeit, der der Eigentümerin stürmisch hinterher drängt und die dortige Klägerin auf die Fahrbahn gedrängt und von einem Pkw angefahren und schwer verletzt wurde; Urteil vom 27. Oktober 1987 - Az.: 2 RU 31/87 - Rn. 15 - zitiert nach juris = unversichertes zusätzliches Risiko durch das Ausführen eines Hundes beim Geschäftsbriefe zur Post bringen, der an der Leine zerrt und die Klägerin zu Fall bringt, die sich dabei verletzt) sowie der unfallversicherungsrechtlichen Literatur (siehe hierzu auch Ricke in NZS 2013, Seite 773 - "Zur rechtlichen Bedeutung von Tieren in der gesetzlichen Unfallversicherung"; Jung in BPUVZ 07/08/2019, Seite 314 - "Arbeitsunfälle unter Beteiligung des eigenen Hundes"; Wagner in jurisPK-SGB VII, § 8 SGB VII, Rn. 51.3; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 2, § 8 SGB VII, Rn. 44 a und 44 b, 221; Holtstraeter in Erfurter Kommentar zum Sozialrecht, § 8 SGB VII, Rn. 80; Schmidt, SGB VII, § 8 SGB VII, Rn. 198; Wietfeld in BeckOK-Sozialrecht, § 8 SGB VII, Rn. 117; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 8 Rn. 290d, 116c) zur rechtlichen Bedeutung von Tieren in der gesetzlichen Unfallversicherung, der sich der Senat nach eigener Prüfung vollinhaltlich anschließt.
  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 31/87

    Unfallversicherungsschutz beim Sturz einer Versicherten durch die Mitnahme ihres

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2019 - L 14 U 37/19
    Diese Rechtsprechung entspricht der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27. Juni 1969 - Az.: 2 RU 289/67 - Rn. 16 - zitiert nach juris = unversichertes zusätzliches Risiko durch das Übernehmen und Festhalten eines Hundes auf dem Nachhauseweg von der Arbeit, der der Eigentümerin stürmisch hinterher drängt und die dortige Klägerin auf die Fahrbahn gedrängt und von einem Pkw angefahren und schwer verletzt wurde; Urteil vom 27. Oktober 1987 - Az.: 2 RU 31/87 - Rn. 15 - zitiert nach juris = unversichertes zusätzliches Risiko durch das Ausführen eines Hundes beim Geschäftsbriefe zur Post bringen, der an der Leine zerrt und die Klägerin zu Fall bringt, die sich dabei verletzt) sowie der unfallversicherungsrechtlichen Literatur (siehe hierzu auch Ricke in NZS 2013, Seite 773 - "Zur rechtlichen Bedeutung von Tieren in der gesetzlichen Unfallversicherung"; Jung in BPUVZ 07/08/2019, Seite 314 - "Arbeitsunfälle unter Beteiligung des eigenen Hundes"; Wagner in jurisPK-SGB VII, § 8 SGB VII, Rn. 51.3; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 2, § 8 SGB VII, Rn. 44 a und 44 b, 221; Holtstraeter in Erfurter Kommentar zum Sozialrecht, § 8 SGB VII, Rn. 80; Schmidt, SGB VII, § 8 SGB VII, Rn. 198; Wietfeld in BeckOK-Sozialrecht, § 8 SGB VII, Rn. 117; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 8 Rn. 290d, 116c) zur rechtlichen Bedeutung von Tieren in der gesetzlichen Unfallversicherung, der sich der Senat nach eigener Prüfung vollinhaltlich anschließt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht